Zum Inhalt springen

E-Rechnung im Autohaus: Was seit 2025 gilt und was bis 2028 folgt

Seit Januar 2025 müssen Unternehmen elektronische Rechnungen empfangen können. Für den Versand gelten gestaffelte Übergangsfristen. Was das für Autohäuser und Werkstätten konkret bedeutet.

6 Min. LesezeitWoestmeyer Steuerberatung

Was sich geändert hat

Mit dem Wachstumschancengesetz hat der Gesetzgeber die elektronische Rechnung im Geschäftsverkehr zwischen inländischen Unternehmen verpflichtend gemacht. Die Umstellung läuft in Stufen — und die erste ist bereits abgeschlossen.

E-Rechnung bezeichnet eine Rechnung, die in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird und eine automatische Weiterverarbeitung ermöglicht. Ein eingescanntes Papierdokument oder ein PDF erfüllen diese Anforderung nicht.

Die Fristen im Überblick

Seit 1. Januar 2025 muss jedes inländische Unternehmen E-Rechnungen empfangen können. Für diese Pflicht gibt es keine Übergangsfrist und keine Erleichterung für kleine Betriebe. Es genügt technisch ein E-Mail-Postfach, das den strukturierten Datensatz annimmt — die Verarbeitung muss aber sichergestellt sein.

Bis 31. Dezember 2026 dürfen Rechnungen weiterhin auf Papier oder als PDF versendet werden, sofern der Empfänger zustimmt.

Bis 31. Dezember 2027 verlängert sich diese Möglichkeit für Unternehmen, deren Gesamtumsatz im Vorjahr 800.000 Euro nicht überstiegen hat.

Ab 1. Januar 2028 gilt die E-Rechnungspflicht im B2B-Bereich uneingeschränkt.

Von der Pflicht ausgenommen bleiben Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro (§ 33 UStDV), Fahrausweise (§ 34 UStDV) sowie bestimmte steuerfreie Umsätze nach § 4 Nr. 8 bis 29 UStG. Im Teile- und Werkstattgeschäft betrifft das einen erheblichen Teil des Belegvolumens.

Was das für Autohäuser und Werkstätten bedeutet

Der Fahrzeughandel hat eine Besonderheit: Ein erheblicher Teil des Rechnungsvolumens läuft nicht über die klassische Ausgangsrechnung, sondern über Gutschriften und Abrechnungsvorgänge mit dem Hersteller. Auch diese sind erfasst, wenn sie umsatzsteuerlich als Rechnung gelten.

Drei Punkte sind in der Praxis entscheidend:

Der Eingang. Herstellergutschriften, Teilelieferanten und Werkstattausrüster stellen zunehmend auf strukturierte Formate um. Wenn Ihr Dealer-Management-System diese Datensätze nicht liest, entsteht Handarbeit an genau der Stelle, an der eigentlich Zeit gespart werden sollte.

Die Warenwirtschaft. Die meisten branchenüblichen Systeme haben inzwischen E-Rechnungsmodule. Ob sie im konkreten Fall aktiviert und korrekt konfiguriert sind, ist eine andere Frage. Der Test lohnt sich vor der Frist, nicht danach.

Die Archivierung. Der strukturierte Datensatz ist das Original. Er muss revisionssicher und unveränderbar aufbewahrt werden — ein zusätzlich erzeugtes PDF ersetzt ihn nicht.

Was jetzt zu tun ist

Prüfen Sie zuerst, ob Ihr System eingehende XRechnungen und ZUGFeRD-Dateien tatsächlich verarbeitet — nicht nur entgegennimmt. Klären Sie danach mit Ihren wichtigsten Lieferanten, in welchem Format und über welchen Weg sie künftig zustellen. Und legen Sie fest, wer im Betrieb dafür verantwortlich ist, dass eingehende Datensätze im richtigen Ablageort landen.

Die Übergangsfristen für den Versand wirken großzügig. Der Empfang duldet dagegen keinen Aufschub — und dort liegt für die meisten Betriebe auch das größere Risiko.

Häufige Fragen

Ist ein PDF per E-Mail eine E-Rechnung?
Nein. Eine E-Rechnung im Sinne des Wachstumschancengesetzes ist ein strukturierter Datensatz, der elektronisch verarbeitet werden kann — etwa XRechnung oder ZUGFeRD ab Version 2.0.1 in einem Profil ab BASIC beziehungsweise EN 16931. Die Profile MINIMUM und BASIC-WL erfüllen die Anforderung ausdrücklich nicht. Ein PDF ist ein Bilddokument und gilt als sonstige Rechnung.
Gilt die Pflicht auch für Rechnungen an Privatkunden?
Nein. Die Pflicht betrifft Umsätze zwischen inländischen Unternehmen. Rechnungen an Privatpersonen sind nicht erfasst — für den Werkstattkunden ändert sich also nichts.
Gibt es Ausnahmen von der Pflicht?
Ja. Ausgenommen sind Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro nach § 33 UStDV, Fahrausweise nach § 34 UStDV sowie bestimmte steuerfreie Umsätze nach § 4 Nr. 8 bis 29 UStG. Gerade im Teile- und Werkstattgeschäft betrifft das einen erheblichen Teil der Belege.
Was passiert, wenn wir keine E-Rechnung empfangen können?
Der Rechnungsaussteller hat seine Pflicht mit dem Versand erfüllt. Fehlt auf Ihrer Seite die Möglichkeit zum Empfang, riskieren Sie den Vorsteuerabzug, weil keine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt.

Quellen

  • Wachstumschancengesetz — Einführung der obligatorischen elektronischen Rechnung — Bundesministerium der Finanzen, 2024

Dieser Beitrag gibt den Rechtsstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Für Ihre konkrete Situation sprechen Sie uns gerne an.

Sprechen wir über Ihre Situation.

Ein unverbindliches Erstgespräch klärt, worum es geht und wie eine Zusammenarbeit aussehen kann. Digital oder persönlich — wie es Ihnen passt.