Zum Inhalt springen

Differenzbesteuerung im Gebrauchtwagenhandel: Wo die Marge wirklich entsteht

Die Differenzbesteuerung nach § 25a UStG entscheidet über die tatsächliche Marge je Fahrzeug. Welche Voraussetzungen gelten, welche Fallstricke es gibt und warum die Aufzeichnungspflichten in der Betriebsprüfung so oft zum Thema werden.

7 Min. LesezeitWoestmeyer Steuerberatung

Warum die Regelung existiert

Ein Gebrauchtwagen, der von einer Privatperson angekauft wird, trägt bereits Umsatzsteuer aus dem Ersterwerb. Würde beim Weiterverkauf der volle Preis besteuert, entstünde eine doppelte Belastung. Die Differenzbesteuerung nach § 25a UStG korrigiert das: Besteuert wird nur die Spanne zwischen Einkaufs- und Verkaufspreis.

Differenzbesteuerung bedeutet, dass die Umsatzsteuer nicht auf den Verkaufspreis, sondern auf die Differenz zwischen Verkaufs- und Einkaufspreis erhoben wird. Die Bemessungsgrundlage ist dieser Differenzbetrag abzüglich der darin enthaltenen Umsatzsteuer.

Die Voraussetzungen

Damit die Regelung greift, müssen mehrere Bedingungen gleichzeitig erfüllt sein. Der Verkäufer muss Wiederverkäufer sein — im Fahrzeughandel regelmäßig gegeben. Der Gegenstand muss beweglich und darf kein Edelmetall oder Edelstein sein. Und entscheidend: Beim Erwerb darf kein Vorsteuerabzug möglich gewesen sein.

Das trifft typischerweise zu beim Ankauf von Privatpersonen, von Kleinunternehmern, von Unternehmern, die den Wagen ausschließlich für steuerfreie Umsätze verwendet haben, sowie beim Ankauf von einem anderen Händler, der seinerseits differenzbesteuert verkauft hat.

Die drei häufigsten Fehlerquellen

Der Umsatzsteuerausweis in der Rechnung. Bei der Differenzbesteuerung darf keine Umsatzsteuer offen ausgewiesen werden. Geschieht es doch, wird der ausgewiesene Betrag nach § 14c UStG zusätzlich geschuldet — bei gleichzeitig fortbestehender Differenzbesteuerung. Die Rechnung muss stattdessen einen Hinweis auf die Sonderregelung enthalten.

Die Vermischung mit dem innergemeinschaftlichen Erwerb. Wird ein Fahrzeug aus einem anderen Mitgliedstaat erworben, hängt die Behandlung davon ab, wie der Lieferant abgerechnet hat. Hat er regelbesteuert und steuerfrei innergemeinschaftlich geliefert, scheidet die Differenzbesteuerung beim Weiterverkauf aus.

Die Aufzeichnungen. § 25a Abs. 6 UStG verlangt, dass Verkaufspreis, Einkaufspreis und Bemessungsgrundlage je Fahrzeug getrennt aufgezeichnet werden. In der Betriebsprüfung ist das erfahrungsgemäß der Punkt, an dem es eng wird — nicht die Berechnung selbst.

Was das für die Steuerung des Betriebs bedeutet

Die Differenzbesteuerung wirkt unmittelbar auf die Marge je Fahrzeug. Zwei äußerlich vergleichbare Verkäufe können sich im Ergebnis deutlich unterscheiden, je nachdem, ob sie differenz- oder regelbesteuert sind.

Für die Bewertung des Bestands heißt das: Eine Auswertung, die nur Einkaufs- und Verkaufspreise gegenüberstellt, liefert ein verzerrtes Bild. Erst wenn die umsatzsteuerliche Behandlung im Kennzahlensystem mitgeführt wird, lässt sich beurteilen, welche Fahrzeuge tatsächlich Ergebnis beitragen.

Wir richten die Auswertungen deshalb so ein, dass die Marge je Fahrzeug nach der Umsatzsteuer ausgewiesen wird — nicht davor.

Häufige Fragen

Wann ist die Differenzbesteuerung anwendbar?
Wenn ein Wiederverkäufer ein Fahrzeug im Gemeinschaftsgebiet von einer Person erworben hat, die keine Umsatzsteuer geschuldet oder die Differenzbesteuerung angewandt hat — typischerweise beim Ankauf von Privatpersonen oder Kleinunternehmern.
Darf die Umsatzsteuer in der Rechnung ausgewiesen werden?
Nein. Bei der Differenzbesteuerung darf die Umsatzsteuer nicht gesondert ausgewiesen werden. Ein versehentlicher Ausweis führt dazu, dass der Betrag zusätzlich geschuldet wird.
Was ist die Gesamtdifferenzbesteuerung?
Für Fahrzeuge mit einem Einkaufspreis bis 750 Euro darf die Bemessungsgrundlage aus der Summe aller Ein- und Verkäufe eines Zeitraums ermittelt werden, statt je Einzelfahrzeug. Im Fahrzeughandel spielt das vor allem bei Bastlerfahrzeugen eine Rolle.

Quellen

  • § 25a Umsatzsteuergesetz — Differenzbesteuerung — Bundesministerium der Justiz
  • Umsatzsteuer-Anwendungserlass, Abschnitt 25a.1 — Bundesministerium der Finanzen

Dieser Beitrag gibt den Rechtsstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Für Ihre konkrete Situation sprechen Sie uns gerne an.

Sprechen wir über Ihre Situation.

Ein unverbindliches Erstgespräch klärt, worum es geht und wie eine Zusammenarbeit aussehen kann. Digital oder persönlich — wie es Ihnen passt.